MediatorInnenliste
Liste der MediatorInnen für Konfliktlösungen
gem. § 16 Behinderten-Gleichstellungsgesetz
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gem. § 16 Behinderten-Gleichstellungsgesetz
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Behinderten-Gleichstellungsgesetz und Mediation
Das Behinderten-Gleichstellungspaket regelt das Vorgehen bei Konflikten zwischen Menschen mit Behinderungen
einerseits und Unternehmen bzw. Institutionen andererseits. Fühlt sich ein(e) behinderte(r) Kund(in)
durch eine Barriere vom Zugang abgehalten oder sieht sich ein(e) behinderte(r) Bewerber(in) oder
Mitarbeiter(in) bei der Anstellung, in der Karriere, bei Schulungen oder bei Kündigung
schlechter behandelt als andere, kann ein 'Anbringen' beim Bundessozialamt gestellt werden.
Ablauf einer Schlichtung bzw. Mediation gemäß
BGStG
Aufgrund des Anbringes wird eine Schlichtung anberaumt. Im Rahmen der Schlichtung ist Mediation
durch externe MediatorInnen vorzuschlagen. Diese Mediation wird aus dem Bundesbudget bezahlt.
Wer sucht die Mediatorin bzw. den Mediator aus?
Die beiden Konfliktparteien - also die Person, die sich behindert oder diskriminiert fühlt
einerseits und das Unternehmen oder die Institution andererseits - suchen gemeinsam eine Mediatorin oder
einen Mediator aus der Liste des Bundessozialamts aus.
Wer bezahlt diese Mediation?
Die Beauftragung und Bezahlung der Mediation erfolgt durch die
Landesstellen des Bundessozialamts
an Mediatorinnen und Mediatoren, mit denen ein Rahmenvertrag besteht.
Kann die Mediatorin bzw. der Mediator auch ohne Bundessozialamt beauftragt werden?
Ja. Es mehren sich die Fälle, wo Unternehmen, BetriebsrätInnen, Behinderten-Vertrauensleute,
ArbeitsassitentInnen uns direkt kontaktieren und eine Mediation anfordern.
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